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Aufsichtspflicht: Das sollten Lehrer*innen darüber wissen

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Egal ob auf dem Pausenhof, beim Sportunterricht oder auf der Klassenfahrt: Lehrkräfte sind gesetzlich verpflichtet, ein Auge auf die Schüler*innen zu werfen und sie vor brenzlichen Situationen zu schützen. Aber was genau steckt eigentlich hinter der Aufsichtspflicht und wie weit reicht sie? Gilt sie auch außerhalb von schulischen Aktivitäten? Was passiert, wenn sich ein Kind während deiner Aufsicht verletzt? Besonders Referendar*innen und junge Lehrkräfte sollten sich zu diesen Themen einen Überblick verschaffen, um ihrer Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Dabei wollen wir dir helfen und zeigen dir in diesem Artikel, worauf du im Schulalltag achten musst.

© Note thanun - Unsplash.com

Aufsichtspflicht für Lehrkräfte und Referendar*innen

Die Aufsichtspflicht ist Teil des gesetzlichen Erziehungsauftrags von Schulen. Lehrer*innen müssen die Schüler*innen beaufsichtigen, um sie einerseits selbst vor Schaden zu bewahren. Andererseits müssen Lehrkräfte verhindern, dass durch die Schüler*innen Schäden an anderen Personen oder Dingen entstehen.

Die Aufsichtspflicht ist zum einen zeitlich beschränkt. Sie beginnt mit der ersten Stunde und endet mit Unterrichtsschluss, wenn die Schüler*innen das Schulgelände verlassen. Eingeschlossen sind ebenfalls Pausen und Freistunden. Auch während schulischen Veranstaltungen wie Schulfesten, Exkursionen und Schulfahrten müssen Lehrer*innen achtgeben. Zudem müssen Lehrkräfte die Schüler*innen auch eine angemessene Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Schulschluss beaufsichtigen. Diese Zeitspanne kann variieren, beträgt aber häufig 15 Minuten.

Zum anderen ist die Aufsichtspflicht örtlich beschränkt. Sie gilt auf dem Schulgelände, in schulischen Anlagen und an Orten, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden. Außerdem fallen der Hin- und Rückweg zu Veranstaltungen, Klassenfahrten und Ausflügen unter die Aufsichtspflicht. Auch an der Bushaltestelle muss aufgepasst werden, wenn sie sich auf dem Schulgelände befindet.

Abbildung 1: Hier gilt die Aufsichtspflicht für Lehrkräfte

Die Schulgesetze und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer sowie die jeweilige Schulordnung enthalten die grundsätzlichen Angaben zur Aufsichtspflicht. Inhaltlich variieren sie in den Bundesländern lediglich in Details. Klare Verhaltensregeln gibt es jedoch nicht. Schulen und Lehrer*innen wägen selbst ab, welche Maßnahmen angemessen sind. Die Aufsichtspflicht ist Teil der Dienstpflicht von Lehrer*innen. Als Lehrkräfte in Ausbildung sind deshalb auch Referendar*innen dazu verpflichtet, die Schüler*innen zu beaufsichtigen.

Grundsätze der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist kontinuierlich, präventiv und aktiv. Diese drei Aspekte beschreiben, wie eine Aufsicht geführt werden soll.

Kontinuierlich bedeutet, dass die Schüler*innen ununterbrochen beaufsichtigt werden müssen. Es wird dabei jedoch nicht vorausgesetzt, dass du stets anwesend sein und alle Schüler*innen gleichzeitig im Blick haben musst. Wichtig ist, dass die Schüler*innen stets das Gefühl haben, beaufsichtigt zu werden.

Egal ob es um ein Experiment im Chemie-Unterricht oder um mögliche Hindernisse auf einer Wanderung geht, als Lehrkraft solltest du präventiv handeln und mögliche Gefährdungen für deine Schüler*innen beseitigen. Dazu kannst du Situationen vorausschauend analysieren und Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit deiner Schüler*innen zu gewährleisten.

Wenn du auf deine Schüler*innen achtgibst, solltest du nicht nur Anweisungen geben, wie sie sich verhalten sollen. Du solltest aktiv handeln, um Fehlverhalten von Schüler*innen zu unterbinden und brenzliche Situationen aufzulösen.

Abbildung 2: 3 Grundsätze der Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht richtig umsetzen

Häufig müssen Lehrer*innen abwägen, wie viel Kontrolle sie ausüben und wie viele Freiheiten sie ihren Schüler*innen eingestehen können. Deshalb ist die Aufsichtspflicht oft eine Ermessensfrage, bei der du die folgenden Aspekte berücksichtigen solltest.

  • Wie alt sind deine Schüler*innen?
  • Wie reif sind deine Schüler*innen?
  • Wie verantwortungsbewusst sind deine Schüler*innen?
  • Welche möglichen Risiken gibt es in der jeweiligen Situation?

Generell musst du in der Grundschule besonders aufmerksam sein, weil deine jungen Schüler*innen mögliche Gefahren oft noch nicht richtig einschätzen können. Im Gegensatz dazu dürfen sich Schüler*innen aus der Mittel- und Oberstufe oft freier bewegen. Sie können beispielsweise allein zur Sporthalle oder zum Schwimmunterricht gehen.

Unser Tipp: Auch bei älteren Schüler*innen solltest du nicht zu locker sein. Wenn du ihr Verhalten gut einschätzen kannst, ist es in Ordnung, den Klassenraum für kurze Zeit zu verlassen. Das solltest du aber nicht tun, wenn es gefährlich werden könnte – wie zum Beispiel im Chemie- oder Sportunterricht. Es ist immer eine gute Idee, mit deinen Schüler*innen über Verhaltensregeln zu sprechen. Wenn sie einen Weg allein bewältigen sollen, musst du die Route im Voraus auf potenzielle Hindernisse überprüfen.

Aufsichtspflicht in der Schule

In der Schule bist du zum einen während des Unterrichts dafür zuständig, deine Klasse zu beaufsichtigen. Deshalb solltest du auch pünktlich zu Stundenbeginn erscheinen und bis zum Ende der Stunde bleiben. Folgt auf die Stunde eine Pause, verlasse den Raum gemeinsam mit der Klasse. In den meisten Schulen werden die Räume in den Pausen abgeschlossen, damit die Pausenaufsicht alle Schüler*innen im Blick hat.

Zum anderen bist du auch aufsichtspflichtig, wenn du Pausenhofaufsicht hast oder eine Vertretungsstunde übernimmst. Auch wenn du gerade nicht unterrichtest, und Schüler*innen sich während einer Freistunde auf dem Schulgelände aufhalten, solltest du ein Auge auf sie werfen.

Allgemein ist die Schulleitung dafür zuständig, Aufsichtspläne zu erstellen und festzulegen, welche Lehrkraft die Schüler*innen wann, wo und zu welchem Anlass beaufsichtigt. Das ist beispielsweise für die Pausenaufsicht, die Zeit vor Schulbeginn und nach Schulschluss, in Freistunden oder an Bushaltestellen notwendig.

Aufsichtspflicht auf Ausflügen und Klassenfahrten

Ausflüge, Exkursionen und Klassenfahrten sind bei Schüler*innen besonders beliebt. Aufgrund der neuen Umgebung und dem Entdeckungsdrang der Klasse entstehen aber oft Situationen, in denen sich deine Schüler*innen verletzen oder sie selbst Schaden anrichten können. Deshalb ist es unerlässlich, dass mindestens zwei Aufsichtspersonen dabei sind. Falls aus dem Kollegium keine weitere Lehrkraft Zeit findet, kann auch ein Elternteil deiner Schüler*innen mitkommen.

Egal ob für einen Tag oder für eine Woche, die Aufsichtspflicht gilt vom Start bis zum Ende und schließt die An- und Abreise ein. Dennoch wirst du auch hier nicht ständig auf alle Schüler*innen achtgeben können. Sensibilisiere deine Klasse deshalb für mögliche Risiken, wiederhole wichtige Hinweise und gib Verhaltensanweisungen. Wenn du minderjährigen Schüler*innen erlauben möchtest, in Kleingruppen allein loszuziehen, benötigst du dafür eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ziele und Aktivitäten, die potenziell gefährlich sein könnten, solltest du von Vornherein verwerfen.

Ausnahmen von der Aufsichtspflicht

So umfassend die Aufsichtspflicht erscheint, hat sie natürlich auch ihre Grenzen. Der Schulweg fällt beispielsweise nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Auch wenn sich Schüler*innen unerlaubt von der Gruppe entfernen, kannst du deiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Des Weiteren ist in manchen Schulordnungen festgelegt, dass Schüler*innen der Oberstufe das Schulgelände in Freistunden verlassen dürfen.

Konsequenzen einer Aufsichtspflichtverletzung

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird immer im Einzelfall abgewogen. Ist es zu einem Personen- oder Sachschaden gekommen, muss geklärt werden, ob dieser durch eine angemessene Aufsicht hätte verhindert werden können. Wenn diese Untersuchung ergibt, dass die Lehrkraft nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, folgen in der Regel keine haftungs- oder disziplinarrechtlichen Folgen. Personenschäden der Schüler sind allgemein über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Liegt eine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtsplicht vor, kann eine Lehrkraft persönlich haften. Dazu müsste eine Lehrkraft bewusst zuwider ihrer Amtspflicht und gegen die Vorschriften handeln. Daraus können sich die folgenden Konsequenzen ergeben:

  • Zivilrechtliche Folgen, wie beispielsweise die Zahlung von Schadensersatz
  • Strafrechtliche Folgen, wie beispielsweise Freiheitsstrafen bei schweren Verletzungen von Schüler*innen
  • Dienstrechtliche Folgen, wie schlimmstenfalls die Entlassung

Fazit: Erziehe deine Schüler*innen gewissenhaft zu mehr Selbstständigkeit

Deiner Aufsichtspflicht solltest du gewissenhaft nachkommen, damit deine Schüler*innen sich nicht selbst verletzen oder Schwierigkeiten bereiten. Vor allem solltest du aufpassen, weil dir ansonsten rechtliche Konsequenzen drohen. Je nach Alter und Reife deiner Schüler*innen ist es aber auch wichtig, ihnen Freiheiten zuzugestehen. Denn als Teil des gesetzlichen Erziehungsauftrags ist es ebenfalls deine Aufgabe, sie zu mehr Selbstständigkeit zu erziehen und ihnen das nötige Wissen dafür an die Hand zu geben.

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Kommentare

Kommentar von Axel Dulz

Ein Thema welches hier - wie leider auch an sehr vielen Schulen - keinerlei Berücksichtigung findet, sind die Pflichten der Schule, der Lehrer und Lehrerinnen in Bezug auf das richtige Verhalten, wenn es zu Verletzungen der Schüler kommt. Viele kennen die berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen Prozedere nicht einmal, wie die Erstvorstellung des Verletzten bei einem Durchgangsarzt, viele lassen Schüler ohne Aufsicht zum Hausarzt gehen oder "behandeln" notdürftig kleinere Verletzungen selbst ohne dies von einem Arzt prüfen zu lassen. Oft werden Eltern angerufen, dass diese die Pflichten der Schule zu übernehmen haben etc. Hier wäre eine bessere Information und Ausbildung des Lehrkörpers mehr als wünschenswert.