Wer ein steuerpflichtiges Einkommen hat, muss auch eine Steuererklärung abgeben. Jedoch gibt es Ausnahmen: Angestellten wird die Lohnsteuer monatlich direkt vom Gehalt abgezogen, wodurch sie ihrer Steuerschuld automatisch nachkommen und daher in der Regel keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Grundlegend gelten für Beamt*innen die gleichen Regeln wie für Angestellte. Deshalb ist die Steuererklärung auch für Lehrer*innen meist freiwillig.
In manchen Fällen ist die Steuererklärung wiederum Pflicht. Wenn du beispielsweise zusätzlich zu deinem Lehrergehalt Einkünfte hast, weil du beispielsweise nebenberuflich selbstständig bist, oder du im Kalenderjahr den Arbeitgeber wechselst, musst du eine Steuererklärung abgeben. Als Beamt*in bist du ebenfalls abgabepflichtig, wenn deine Vorsorgepauschale höher ist als deine tatsächlichen Versicherungsbeiträge.
Aber egal ob verpflichtend oder freiwillig: Die Steuererklärung lohnt sich oft gerade für Lehrkräfte. Korrekturstifte, Lehrertasche, Arbeitszimmer und vieles mehr – Lehrer*innen haben häufig hohe Werbungskosten, die über den vom Finanzamt pauschal angerechneten 1.230 Euro (ab 2023) liegen und von der Steuer abgesetzt werden können.
Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, kann das jeweils zum 31. Dezember sogar bis zu vier Jahre rückwirkend tun. Wer dazu verpflichtet ist, hat lediglich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Wenn du eine*n Steuerberater*in beauftragst, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
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