Wer kann BAföG beantragen?
Für die Beantragung des BAföG ist eine schulische oder akademische Erstausbildung Voraussetzung. Zudem kommt, dass Personen, die BAföG beantragen, grundsätzlich eine deutsche Staatsangehörigkeit haben müssen. Gefördert werden Studierende deutscher Nationalität, aber auch Angehörige einer anderen Nationalität, wenn ein Elternteil oder der/die Ehepartner*in bzw. der/die Lebenspartner*in Deutsche*r ist. Ebenso können Asylberechtigte, Flüchtlinge und Heimatlose sowie Studierende aus EU-Staaten mit ständigem Wohnsitz in Deutschland eine Förderung erhalten, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen. Außerdem musst du für das BAföG einen sozialen Anspruch darauf haben, denn wenn deine Eltern dir das Studium finanzieren können, hast du keinen Anspruch auf BAföG, da deine Eltern bis zum Abschluss deiner ersten Ausbildung unterhaltspflichtig sind. Es gibt zudem auch eine Altersbegrenzung für die Förderung. Bei Beginn des Studiums dürfen Antragsteller*innen nicht älter als 44 Jahre sein. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, z.B. für diejenigen, die eigene Kinder unter 14 Jahren erziehen oder ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben. Voraussetzung ist das (Lehramt-)Studium an einer staatlichen oder privaten Hochschule.
Wie viel BAföG bekomme ich?
Wenn du die oben genannten Voraussetzungen für die Beantragung des BAföG erfüllst, bekommst du monatlich einen finanziellen Zuschuss, der wiederum von einigen Faktoren abhängig ist.
Es gibt gestaffelte Bedarfssätze, die abhängig sind von:
- den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und
- der Wohnform der Studierenden
Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung |
Alter |
auswärts wohnend |
bei den Eltern wohnend |
ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert |
bis 24 Jahre
(Verlängerung bei freiwilligen Diensten vor Studienbeginn)
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812 EUR
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511 EUR
(Studierende, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können den BAföG-Wohnbedarf durch Leistungen gem. SGB II aufstocken)
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mit eigenen Versicherungsbeiträgen |
bis 29 Jahre |
934 EUR |
633 EUR |
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung |
ab 30 Jahre |
1.018 EUR |
717 EUR |
Wenn du selbst Kinder hast, die in deinem Haushalt leben, erhältst du einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 160 € für jedes Kind unter 14 Jahren und muss nicht zurückgezahlt werden.
Mit Abschluss des vierten Fachsemesters ist für den weiteren BAföG-Bezug ein Leistungsnachweis erforderlich, den dir eine zuständige Person im Fach oder das für dich zuständige Prüfungsamt ausstellt. So kann nachgewiesen werden, dass du bis dahin zu absolvierende Prüfungen bestanden hast, bzw. die entsprechenden ECTS Punkte nachweisen kannst.
Dauer des BAföG und Rückzahlung
Die BAföG-Förderung beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Ausbildung, frühestens aber ab dem Monat der Antragstellung. Die Förderhöchstdauer ist die in der Prüfungsordnung des Studienganges festgeschriebene Regelstudienzeit. Unter bestimmten Umständen (Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Mitwirkung in Hochschulgremien) ist eine individuelle Verlängerung der Regelstudienzeit möglich.
Bei einem erstmaligen Fachwechsel aus einem wichtigem Grund wird das neue Studium im vollen Umfang der Regelstudienzeit gefördert. Die bereits studierten Semester werden nicht berücksichtigt.
Das erhaltene BAföG ist grundsätzlich zur Hälfte zurückzuzahlen, jedoch beträgt der maximale Rückzahlungsbetrag 10.000 €. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei einem Bachelor-/Masterstudium bezogen auf den Bachelorabschluss). Sie erfolgt in vierteljährlichen Raten in Höhe von mindestens 315 €.
Einkommensberücksichtigung beim BAföG
Bei einem jährlichen eigenen Einkommen, das höher als 6.240 € ist sowie bei eigenem Vermögen bis zum Alter von 29 Jahren über 15.000 € bzw. ab 30 Jahren über 45.000 € reduziert sich der BAföG-Anspruch. Ein 520-Euro-Minijob ist somit förderungsunschädlich. Bei der Berechnung des BAföG-Fördersatzes wird darüber hinaus das Einkommen der Eltern berücksichtigt und zwar i. d. R. das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Weitere Geschwister, die sich noch in der Ausbildung befinden, werden ebenfalls berücksichtigt. Der eventuelle Förderungsanspruch kann in ungefährer Höhe online berechnet werden, wie beispielsweise diesem Onlinerechner (Alle Angaben jedoch ohne Gewähr).
Weitere Hinweise zum BAföG
Weitere und stets aktuelle Informationen zum Thema BAföG findest du auf den Internetseiten des Studierendenwerkes und der zentralen Studienberatung deiner Hochschule.
Die Antragstellung fürs BAföG
Zuständig für die Bearbeitung deines BAföG-Antrages ist das Amt für Ausbildungsförderung im Studierendenwerk in der Stadt deiner Hochschule. Es wird jedem/jeder Studierenden empfohlen, einen Antrag auf Förderung zu stellen. Der Aufwand lohnt sich, denn oft ergeben sich Chancen einer Förderung, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Für nähere Informationen sowieso den Service des für dich zuständigen Studierendenwerks solltest du die Internetseiten deiner Hochschule besuchen. Oft können dir hier konkrete Fragen beantwortet und sogar Probeberechnungen durchgeführt werden.
Es ist ratsam, einen BAföG-Antrag sofort nach der Einschreibung zu stellen, um nach Möglichkeit auch zu Beginn des Lehramt-Studiums bereits BAföG zu erhalten. Die Antragstellung sollte aber spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Lehramt-Studium beginnt, denn BAföG wird erst ab dem Antragsmonat gewährt.